Arbeitermusik Münchenbuchsee
Gegründet 1921
Statuten
(Revision der Statuten von 1977)
I Name und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Arbeitermusik Münchenbuchsee besteht mit Sitz in Münchenbuchsee ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Die Personen- und Ämterbezeichnungen in diesen Statuten gelten, soweit aus den Bestimmungen selber nichts anderes hervorgeht, für Personen beiderlei Geschlechts.
Art. 2
Die Arbeitermusik Münchenbuchsee will gute Blasmusik pflegen, ihre Mitglieder musikalisch fördern und weiterbilden und sich für gute Kameradschaft inner- und ausserhalb des Vereins bemühen.
Art. 3
Der Verein ist Mitglied des Bernischen Kantonal-Musikverbandes (BKMV), angeschlossen dem Schweizer Blasmusikverband (SBV).
II Mitgliedschaft
Art. 4
Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren- und Passivmitgliedern.
4.1 Aktivmitglieder können werden: Musikfreunde nach erreichtem 15. Altersjahr. Mitglieder der Jugendmusik Münchenbuchsee jedoch erst nach erreichtem 18. Altersjahr.
Die Aufnahme erfolgt an der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes. Dem neuen Mitglied wird die Vereinszugehörigkeit mit der Abgabe des Vereinsabzeichens und den Statuten symbolisiert.
4.2 Zu Ehrenmitgliedern können Aktivmitglieder ernannt werden, die zwanzig Jahre mitgewirkt haben.
Zu Gönner-Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie haben mit beratender Stimme Zutritt zur Hauptversammlung.
4.3 Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, welche die Bestrebungen der Arbeitermusik Münchenbuchsee unterstützen und bereit sind, einen jährlichen, festgelegten Beitrag zu bezahlen. Sie haben mit beratender Stimme Zutritt zur Hauptversammlung.
Art. 5 Besondere Ehrungen
5.1 Als besondere Ehrung kann die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes die Ehrenpräsidentschaft sowie den Titel eines Ehrendirigenten verleihen. Diese Würden stehen in der Regel nur je einem Inhaber zu.
5.2 Passivmitglieder, die während 25 Jahren ununterbrochen den Beitrag entrichtet haben, werden zu Passivveteranen ernannt. Die Ernennung erfolgt jeweils an der Hauptversammlung durch Überreichen einer Urkunde und des Vereinsabzeichens.
III Rechte und Pflichten
Art. 6
Aktivmitglieder sind in allen Angelegenheiten, die dem Verein zur Beschlussfassung unterbreitet werden, stimmberechtigt.
Art. 7
Bei der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich der Eintretende, den Statuten und Beschlüssen, sowie den Anordnungen des Vorstandes nachzuleben, und die Ehre des Vereins in allen Bereichen zu wahren.
Art. 8
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, an den Proben und Auftritten, sowie an der Hauptversammlung und den Vereinsversammlungen teilzunehmen.
Der Vorstand kann die Aktivmitglieder für Vorbereitungsarbeiten und Hilfeleistungen bei sämtlichen Anlässen beiziehen.
Art. 9
Ist ein Aktivmitglied verhindert, an einem der unter Art. 8 erwähnten Anlässe teilzunehmen, hat es sich beim Dirigenten oder dem Präsidenten rechtzeitig zu entschuldigen.
Art. 10
Mitglieder, die für längere Zeit verhindert sind, die Proben und Anlässe zu besuchen, können auf begründetes Begehren vom Vorstand dispensiert werden. Die Dauer der Dispens beträgt höchstens ein Jahr.
Art. 11
Absenzkontrolle und Fleissauszeichnungen erfolgen nach einem besonderen Reglement: Anhang 1
Art. 12
Aus- und Weiterbildung erfolgen nach einem besonderen Reglement: Anhang 2
Art. 13
Die Aktivmitglieder haben die ihnen anvertrauten Utensilien wie Instrument, Uniform, Notenmaterial etc. mit der nötigen Sorgfalt zu behandeln. Schäden sind unverzüglich dem Materialverwalter zu melden. Für Schäden oder Verluste aus eigenem Verschulden haftet das Mitglied selbst.
Art. 14
Die Aktivmitglieder haben sich gegenüber dem Dirigenten anständig zu benehmen.
Art. 15 Austritt
Wünscht ein Aktivmitglied aus dem Verein auszutreten, muss es dies dem Vorstand schriftlich mitteilen.
Das austretende Mitglied hat seine Uniform chemisch gereinigt und das Instrument in tadellosem Zustand dem Materialverwalter umgehend abzugeben. Es haftet für fehlende oder beschädigte Utensilien.
Art. 16 Ausschluss
Mitglieder, die durch unanständiges Betragen das Ansehen des Vereins schädigen oder durch Nachlässigkeit im Probenbesuch etc. den Vereinsinteressen entgegenwirken, können auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch die Haupt- oder Vereinsversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln.
IV Organisation
Art. 17
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Musikkommission
- die Rechnungsrevisoren
Art. 18 Die Hauptversammlung
18.1 Die jährliche Hauptversammlung findet im Januar statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 10 Tage im Voraus durch Publikation im Amtsanzeiger einberufen. Sämtliche Aktiv- und Ehrenmitglieder sind schriftlich einzuladen.
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
18.2 Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels der Aktivmitglieder einberufen werden, sofern ein solches Begehren unter Angabe des Zwecks dem Vorstand schriftlich unterbreitet wird.
Anträge, die an der Hauptversammlung behandelt werden müssen, sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich an den Präsidenten zu richten.
18.3 Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind.
Wird nicht mindestens von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung verlangt, werden alle Wahlen und Beschlüsse mit offenem Handmehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
18.4 Der Präsident oder ein von ihm bestimmter Vertreter führt den Vorsitz. Die Beschlüsse und die getroffenen Wahlen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
18.5 Zu Beginn der Hauptversammlung sind zwei Stimmenzähler zu wählen.
18.6 Der Appell erfolgt durch Auflegen einer Präsenzliste.
18.7 Die Hauptversammlung wird mit folgenden Traktanden durchgeführt:
- Protokoll der letzten Hauptversammlung und des verflossenen Jahres. Die Protokolle werden vorgängig von zwei Aktivmitgliedern durchgelesen und bei Richtigkeit der Hauptversammlung zur Annahme empfohlen.
- Jahresberichte: a) des Präsidenten
b) der Musikkommission
- Mutationen: Ein- und Austritte
- Kassenberichte: a) des Hauptkassiers
b) des Passivkassiers
- Materialverwalter-Bericht
- Wahlen: a) des Vorstandes
b) der Musikkommission
c) des Vizedirigenten
d) der Fähnriche
e) der Rechnungsrevisoren
f) aller weiteren Delegierten
- Ehrungen und Auszeichnungen
- Anträge
- Verschiedenes
Art. 19 Die Vereinsversammlung
Alle Geschäfte, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind oder vom Vorstand erledigt werden können, werden an einer Vereinsversammlung oder einer Probe erledigt.
Art. 20 Der Vorstand
Der Vorstand führt den Verein. Er vollzieht die Vereinsbeschlüsse und vertritt den Verein gegen aussen.
20.1 Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern:
- Präsident
- Vizepräsident
- zwei Sekretäre: - korrespondierender Sekretär
- protokollierender Sekretär
- Hauptkassier
- Passivkassier
- Materialverwalter
- Archivar
- Beisitzer
20.2 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Jedes Mitglied ist unbeschränkt wieder wählbar.
Ersatzwahlen trifft die Hauptversammlung.
20.3 Der Präsident versammelt den Vorstand so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Verlangen von fünf Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
Er verfügt über einen Betrag von Fr. 1'500.- im Einzelfall.
Art. 21 Aufgaben
21.1 Der Präsident leitet die Vorstandsitzungen und Vereinsversammlungen und überwacht die Vollziehung der gefassten Beschlüsse.
Er ist aus der Mitte der Aktivmitglieder zu wählen.
21.2 Der Vizepräsident übernimmt bei Verhinderung des Präsidenten dessen Funktionen und hat ihn bei der Erledigung der Präsidialgeschäfte zu unterstützen.
Er ist aus der Mitte der Aktivmitglieder zu wählen.
21.3 Die beiden Sekretäre erledigen alle Korrespondenzen und führen die Protokolle.
21.4 Der Hauptkassier verwaltet die gesamte Vereinskasse. Er hat dem Verein an der Hauptversammlung Rechnung abzulegen. Diese ist den Rechnungsrevisoren vor der Hauptversammlung zu unterbreiten. Dem Vorstand ist jederzeit Einsicht in die Kassenbücher zu gewähren. Für Fehlbeträge durch Selbstverschulden ist der Hauptkassier haftbar.
21.5 Der Passivkassier führt die Kontrolle der Passivmitglieder. Er ist verantwortlich für das Inkasso sämtlicher Passivbeiträge und legt darüber Rechnung ab.
21.6 Der Materialverwalter ist für die Verwaltung und zweckmässige Aufbewahrung des gesamten Vereinsinventars verantwortlich. Er führt eine genaue Kontrolle über die Utensilien der Mitglieder. Er überwacht die richtige Behandlung der Instrumente und Uniformen und ordnet in Verbindung mit dem Präsidenten notwendige Reparaturen an. Sämtliche Reparaturarbeiten dürfen nur mit Einwilligung des Materialverwalters in Auftrag gegeben werden.
Für die Hauptversammlung ist ein genaues Inventar über sämtliche Instrumente und Gebrauchsgegenstände zu erstellen und dem Vorstand zur Einsicht vorzulegen.
21.7 Der Archivar verwaltet sämtliche Musikalien und hat ein zweckdienliches Verzeichnis anzulegen. Er führt über die öffentlich aufgeführten Musikalien eine genaue Statistik (SUISA).
Er gehört von Amtes wegen der Musikkommission an.
21.8 Der Beisitzer unterstützt die einzelnen Vorstandsmitglieder in ihren Funktionen und hat sie im Verhinderungsfalle auf Verlangen des Präsidenten zu vertreten.
Art. 22 Die Musikkommission
22.1 Die Musikkommission besteht aus sieben Mitgliedern, welche aus der Mitte der Aktivmitglieder gewählt werden. Inbegriffen sind der Dirigent, der Vizedirigent und der Archivar.
22.2 Die Musikkommission konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Jedes Mitglied ist unbeschränkt wieder wählbar.
22.3 Die Musikkommission erstellt das musikalische Programm und beantragt die notwendigen Musikalien. Die Konzertprogramme sind dem Verein zu unterbreiten. Über die Musikkommissionssitzungen wird ein Protokoll geführt und eine Kopie dem Vereinspräsidenten abgegeben. Die Musikkommission hat keine Finanzkompetenz.
Bei der Beschaffung von Instrumenten besteht gegenüber dem Vorstand ein Mitspracherecht.
Art. 23 Die Rechnungsrevisoren
23.1 Als Rechnungsrevisoren amtieren ein Aktivmitglied und ein Passiv- oder nicht aktives Ehrenmitglied. Bei der zweijährigen Amtsdauer sind die Wahlen so vorzunehmen, dass jedes Jahr das amtsältere Mitglied ausscheidet.
23.2 Die Rechnungsrevisoren haben dem Verein jährlich oder auf Verlangen des Vorstandes über die Kassenführung schriftlich Bericht zu erstatten.
Art. 24 Der Dirigent
Das Verhältnis des Dirigenten zum Verein wird durch einen besonderen Anstellungsvertrag geregelt. Die Vereinsstatuten bilden einen integrierenden Bestandteil des Anstellungsvertrages. Auf Einladung des Präsidenten hat der Dirigent oder sein Stellvertreter den Vorstandsitzungen mit beratender Stimme beizuwohnen.
Art. 25 Den Fähnrichen obliegt die Sorge für die Vereinsfahne und die übrigen Vereinstrophäen. Im Übrigen haben sie dem Materialverwalter bei der Erledigung seiner Aufgaben beizustehen.
V Finanzielles
Art. 26
Das Vereinsvermögen besteht aus:
- der Betriebskasse
- dem Umlaufvermögen & Anlagevermögen
- dem Inventar
Art. 27
Als Einnahmen gelten die Erträge von Konzerten und sonstigen Veranstaltungen, die Jahresbeiträge der Aktiv- und Passivmitglieder, Subventionen, freiwillige Beiträge und Schenkungen. Die Höhe der Jahresbeiträge, sowie die Zahlungsfrist werden an der Hauptversammlung festgelegt.
Art. 28 Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Einzelne Vereinsmitglieder können für Vereinsschulden nicht haftbar gemacht werden.
VI Schlussbestimmungen
Art. 29 Unkenntnis der Statuten
Unkenntnis der Statuten entbindet nicht von den Verpflichtungen gegenüber denselben.
Art. 30 Statutenrevision
Für die Revision der Statuten ist die Hauptversammlung zuständig. Erforderlich ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 31 Auflösung des Vereins
Eine allfällige Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens dazu einberufenen Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aller eingeschriebenen Mitglieder beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen ist bis zur Gründung eines neuen Vereins mit gleichen Bestrebungen zu verwahren.
Art. 32 Genehmigung, Rechtskraft
Die vorliegenden Statuten sind an der Hauptversammlung vom 14. Januar 2005 genehmigt worden und treten ab sofort in Kraft.
Sie heben diejenigen vom 01. Dezember 1977 sowie alle mit ihnen im Widerspruch stehenden Vereinsbeschlüsse und Reglemente auf.
Arbeitermusik Münchenbuchsee, 14. Januar 2005
Der Präsident: Der Sekretär:
Urs Walthert Nadja Jegerlehner