Arbeitermusik 2011-2

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Anhang 2, Reglement für musikalische Aus- und Weiterbildung

Anhang 2

 

 

Reglement für musikalische Aus- und Weiterbildung in der Arbeitermusik Münchenbuchsee

 

 

1. Sinn und Zweck

 

Die Arbeitermusik Münchenbuchsee (der Verein) kann die musikalische Aus- und Weiterbildung finanziell unterstützen. Das Reglement legt klar, wer Anrecht auf finanzielle Unterstützung hat. Das Reglement legt klar, wie oft ein Mitglied Anrecht auf finanzielle Unterstützung hat. Im Reglement ist die maximale Summe festgehalten, welche pro Kurs und Mitglied bezahlt wird.

 

2. Berechtigung zur finanziellen Unterstützung

 

Anrecht auf finanzielle Unterstützung haben alle Aktivmitglieder des Vereins entweder als Einzelmitglied, Registerweise oder in kleinen Gruppen. Dirigentenkurse werden grundsätzlich nicht bezahlt.

 

3. Ausbildung

 

 

Die Ausbildung an einem Instrument wird vom Verein unterstützt, sofern diese dem Bedürfnis entspricht. Das Bedürfnis und die Eignung des auszubildenden Mitgliedes wird von der Musikkommission abgeklärt und in einem Beschluss festgehalten.

 

4. Umfang der finanziellen Unterstützung von Aktivmitgliedern bei Weiterbildungskursen

 

Der Verein übernimmt die Hälfte der Weiterbildungskosten bis max. Fr. 130.- Jedes Aktivmitglied hat jährlich Anrecht auf höchstens einen Unterstützungsbeitrag.

 

5. Umfang der finanziellen Unterstützung von musikalischer Ausbildung für Neu-Auszubildende oder Umschulung für Aktivmitglieder

 

Der Verein übernimmt die Hälfte der Ausbildungskosten bis max. Fr 750.-, sowie die Miete oder die Anschaffung des benötigten Instrumentes. Jedes Aktivmitglied hat Anrecht auf höchstens zwei Umschulungen.

 

6. Verpflichtungen des Mitgliedes

 

Um Anrecht auf finanzielle Unterstützung vom Verein zu erhalten, muss das Mitglied regelmässigen Probenbesuch, sowie auch das aktive Mitwirken bei Vereinsanlässen und Auftritten im laufenden und dem vergangenen Jahr nachweisen können. Wer nicht bei mindestens 75% der Proben und Auftritte anwesend war, hat kein Anrecht auf finanzielle Unterstützung. Bei Neu-Auszubildenden verpflichtet sich das Mitglied, nach Abschluss der Ausbildung mindestens zwei Jahre im Verein aktiv mitzuwirken. Wenn das Mitglied während dieser Zeit aus dem Verein austritt, oder festgestellt wird, dass die aktive Betätigung im Verein vernachlässigt oder nicht mehr ausgeübt wird, hat es den Ausbildungsbeitrag, sowie die Instrumentenmiete zurückzuerstatten. Die aktive Mitwirkungszeit wird entsprechend angerechnet.

 

 

7. Anmeldung

 

Vor der Anmeldung zu einem Aus- oder Weiterbildungskurs ist die Musikkommission, die Gruppe oder das einzelne Mitglied verpflichtet, den Vorstand über das Vorhaben zu informieren. Das Gesuch muss beim Vorstand rechtzeitig schriftlich eingereicht werden. Bei verspäteten Gesuchen kann der Vorstand jegliche finanzielle Unterstützung ablehnen.

 

7.1 Rechnungsstellung

 

Die Rechnung muss vom Präsidenten kontrolliert und unterschrieben werden, bevor sie vom Kassier bezahlt werden darf.

 

8. Härtefälle

 

Bei einzelnen Mitgliedern, die aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, eine musikalische Weiterbildung zu besuchen, kann der Vorstand jederzeit eine Erhöhung oder die vollumfänglichen Kurskosten übernehmen.

 

9. Vorstandsentscheid

 

Der Vorstand hat jederzeit das Recht, einzelne Beiträge zu erhöhen oder auch zu kürzen, sofern er dies begründen kann. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, einzelnen Mitgliedern unter Begründung den Beitrag zu kürzen oder zu verweigern.

 

 

 

 

Arbeitermusik Münchenbuchsee, 14. Januar 2005

 

Der Präsident:                                                         Der Sekretär:

 

 

 

Urs Walthert                                                             Nadja Jegerlehner

 

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